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Digital Nomad Visum

5 Min. Lesezeit · Zuletzt aktualisiert

Ein Digital-Nomad-Visum ist ein nationaler Aufenthaltstitel, der Staatsangehörigen aus Drittstaaten erlaubt, in einem Land zu leben und dort remote für einen Arbeitgeber oder Kunden außerhalb dieses Landes zu arbeiten. Grundlage ist der Nachweis eines Remote-Einkommens, nicht ein lokales Jobangebot. Der Titel gilt nur im ausstellenden Land.

Was ist ein Digital-Nomad-Visum?

Jedes Programm beruht auf nationalem Aufenthaltsrecht. Ein EU-weites Digital-Nomad-Visum gibt es nicht, und die nationalen Titel werden untereinander nicht anerkannt: Eine spanische Genehmigung sagt nichts über ein Aufenthaltsrecht in Portugal aus.

Die Voraussetzungen folgen einem gemeinsamen Muster: Remote-Arbeit für einen Arbeitgeber oder Kunden außerhalb des Gastlandes, ein Einkommen oberhalb einer Monatsschwelle, eine dort gültige Krankenversicherung und ein einwandfreies Führungszeugnis. Die meisten Programme laufen bis zu ein Jahr, mehrere gehen in eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis über, und fast alle schließen eine lokale Beschäftigung aus. Für HR ist der Umfang entscheidend: ein aufenthaltsrechtlicher Status für eine einzelne Person, der zu Sozialversicherung, Steuern und Arbeitgeberpflichten nichts sagt.

Welche europäischen Länder bieten eines an?

Digital-Nomad-Visa gibt es nicht nur in Europa: Vergleichbare Programme laufen in der Karibik, in Lateinamerika, Asien und am Golf, jeweils bei der dortigen Behörde selbst zu prüfen. Die folgenden fünf europäischen Beispiele tragen die Schwellen vom 6. Oktober 2026, in Spanien, Portugal und Kroatien an einen nationalen Lohn gekoppelt.

  • Spanien: das Visum für internationale Telearbeit, eingeführt durch Ley 28/2022. Erforderlich sind Mittel von 200 Prozent des Bruttomindestlohns (SMI), den Real Decreto 126/2026 für 2026 auf 17.094 Euro im Jahr festsetzt, also rund 2.849 Euro monatlich, zuzüglich 75 Prozent des SMI für das erste Familienmitglied. Das Visum gilt bis zu ein Jahr, die Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Jahre (Voraussetzungen, Ministerio de Asuntos Exteriores).

  • Portugal: ein Visum für einen befristeten Aufenthalt oder ein Aufenthaltsvisum für Remote-Arbeit. Für den befristeten Aufenthalt zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten drei Monate, mindestens das Vierfache des Mindestlohns, den Decreto Regulamentar 139/2025 für 2026 auf 920 Euro festsetzt, also rund 3.680 Euro; beim Aufenthaltsvisum kommt ein Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit hinzu (Ministério dos Negócios Estrangeiros).

  • Kroatien: befristeter Aufenthalt für digitale Nomad:innen. Verlangt werden mindestens 2,5 durchschnittliche monatliche Nettogehälter des Vorjahres, derzeit 3.622,50 Euro monatlich, alternativ 43.470 Euro auf dem Konto für zwölf Monate und 65.205 Euro für 18 Monate, zuzüglich 10 Prozent pro Familienmitglied. Erteilt für bis zu 18 Monate, verlängerbar um sechs (Innenministerium).

  • Griechenland: ein nationales D-Visum nach Artikel 68 des Gesetzes 5038/2023 für bis zu zwölf Monate, umwandelbar in eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis. Nachzuweisen sind Mittel von 3.500 Euro monatlich, erhöht um 20 Prozent für Ehepartner:innen und 15 Prozent pro Kind (Gemeinsamer Ministerialbeschluss 225679).

  • Estland: ein Digital-Nomad-Visum der Polizei- und Grenzschutzbehörde für bis zu ein Jahr, mit einem Einkommen von 4.500 Euro monatlich, nachgewiesen über die vorangegangenen sechs Monate (e-Residency).

Worin unterscheidet es sich von Workation und Arbeitsvisum?

Eine Workation ist kurz. Die beschäftigte Person behält ihren Vertrag im Heimatland und in der Regel auch ihre dortige Sozialversicherung, reist visumfrei oder mit einem Kurzzeitvisum ein und kommt zurück.

Ein Digital-Nomad-Visum ist ein Aufenthaltstitel. Es setzt einen Aufenthalt von mehreren Monaten voraus, prüft das Einkommen der antragstellenden Person selbst und muss in den meisten Ländern vor der Einreise beantragt werden. Das Arbeitsverhältnis bleibt im Ausland, die Person verlagert ihren Lebensmittelpunkt.

Ein Arbeitsvisum deckt den umgekehrten Fall ab: die Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Arbeitsmarkt des Gastlandes, meist mit lokalem Vertrag. Genau diese Tätigkeit schließen Digital-Nomad-Programme aus, weshalb sich damit niemand bei einem lokalen Kunden oder einer Tochtergesellschaft einsetzen lässt.

Was regelt es für Arbeitgeber NICHT?

  • Sozialversicherung: Der Titel entscheidet nicht darüber, in welches System eingezahlt wird. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz richtet sich das nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und wird üblicherweise mit einer A1-Bescheinigung nachgewiesen; außerhalb kommt es auf ein bilaterales Abkommen an, und fehlt ein solches, können Beiträge in beiden Ländern fällig werden.

  • Einkommensteuer: Das Visum bringt keinen steuerlichen Status mit sich. Ein Aufenthalt über mehrere Monate kann die steuerliche Ansässigkeit in das Gastland verlagern, sodass dort eine Steuererklärung fällig wird, während das Heimatland weiter besteuert, bis ein Doppelbesteuerungsabkommen dies klärt. Hinzu kommen mögliche Einbehaltungspflichten für den Arbeitgeber.

  • Betriebsstätte: Wer über einen längeren Zeitraum aus dem Gastland heraus arbeitet, kann dort eine steuerliche Präsenz des Arbeitgebers begründen. Das Risiko steigt, wenn die Rolle Kundenkontakt oder Vertragsabschlüsse umfasst.

Checkliste für HR

  • Klären, ob eine Workation oder ein Umzug vorliegt. Nur ein Umzug braucht ein Visum dieser Art.

  • Die Schwelle am Tag der Antragstellung bei der Behörde selbst nachlesen; die meisten sind an Löhne gekoppelt.

  • Prüfen, ob der Arbeitsvertrag angepasst werden muss und welches Arbeitsrecht gilt.

  • Die Sozialversicherung schriftlich festhalten: A1 innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, sonst das bilaterale Abkommen.

  • Festlegen, wer den Antrag stellt, wer die Arbeitgeberunterlagen liefert und wer die Gebühren trägt.

  • Die persönliche Einkommensteuer der beschäftigten Person prüfen, nicht nur die Lage des Unternehmens: Das Visum bringt keinen steuerlichen Status mit sich, und bei längerem Aufenthalt können Steuererklärungen in beiden Ländern anstehen.

  • Ansässigkeit, Einbehaltung und Betriebsstätte vor der Genehmigung an das Steuerteam geben.

  • Die Genehmigung mit Enddatum dokumentieren und die Verlängerungsfrist notieren.

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